Energiewende in den Kommunen

Es ist schon lange unser Bündnisgrünes Bestreben, ein Bewusstsein dafür zu schaffen, dass wir eine Energiewende hin zu Erneuerbaren Energien brauchen. Nur so können wir gegen die Klimakrise angehen, die Pariser Klimaziele einhalten und nachhaltig und bewusst im Rahmen der planetaren Grenzen leben. Aufgrund der aktuell kritischen Situation im Bereich der Energieversorgung ist es einmal mehr wichtig, dass wir alle gemeinsam Einsatz zeigen. Weitreichende Möglichkeiten zum Ausbau der Erneuerbaren Energien wurden und werden gerade beschlossen, aber für die Realisierung des Ausbaus müssen wir alle gemeinsam daran arbeiten: auf Bundes-, Landes- und auch auf kommunaler Ebene.

Was kann dein Kommunalparlament ganz konkret bei dir vor Ort für die Energiewende tun? Und wie?

Hier findest du Formulierungsangebote für verschiedene Erneuerbare- Energien-Initiativen in deiner Kommune:

Formulierungsangebote für Erneuerbare-Energien-Initiativen

Klimaneutralität

Die Kommune XY teilt ausdrücklich die Gesetzliche Verankerung und die damit verbundene Absicht der Bundesrepublik Deutschland, dass: „Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen zum Ausbau der Erneuerbaren Energien liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.“

Diese Absicht unterstützt die Kommune XY innerhalb ihres Einflussbereiches vollumfänglich.

Die Kommune XY setzt sich zum Ziel, die Klimaneutralität bis zum Jahr 2035 zu erreichen.

Zur Erreichung dieses Zieles wird der Oberbürgermeister/ Landrat oder die Oberbürgermeisterin/Landrätin beauftragt, innerhalb eines Jahres nach Beschlussfassung einen Klima-Aktionsplan erstellen zu lassen, in dem neben einem aktuellen Szenario ohne klimapolitische Maßnahmen (Trendszenario) auch ein Klimaneutralitätsszenario mit den erforderlichen Maßnahmen enthalten ist, deren Umsetzung die Kommune XY bis 2035 zur Klimaneutralität führen wird. Der Klima-Aktionsplan muss die jährlichen Kosten und den Personalbedarf für die Planung und Umsetzung der dafür notwendigen Maßnahmen sektorenübergreifend abschätzen.

An der Erarbeitung des Klima-Aktionsplans ist die Zivilgesellschaft ebenso zu beteiligen wie die örtliche Kommunalverwaltung, ortsansässige Unternehmen und Institutionen.

Der Klima-Aktionsplan wird unverzüglich nach der Fertigstellung in einem frei zugänglichen Format der informellen Bürger*innenbeteiligung präsentiert und beraten, um auf dieser Grundlage unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Erreichung des Zieles festzusetzen und dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Zur informellen Bürger*innenbeteiligung wird öffentlich über verschiedene Kommunikationswege eingeladen.

Der Oberbürgermeister/Landrat oder die Oberbürgermeisterin/Landrätin wird jährlich sowohl vor dem Stadtrat/Kreistag als auch in einem Format der informellen Bürgerbeteiligung zur Informationsvermittlung über den Stand der Umsetzung der Klimaneutralität berichten (ggf. mit Punkt 7 „Monitoring“ verbinden).

Ein Monitoring zum Antrag XY und der zugehörigen Umsetzungsstrategie bezüglich der jeweils erreichten Ergebnisse werden ab Zeitpunkt XY im jährlichen Turnus durchgeführt. Zum Ergebnis dieser Monitorings werden die Bürger*innen der Kommune in mindestens einer Veranstaltung informiert, was in Kommune XY bezüglich der Klimaziele erreicht wurde, in welchen Handlungsfeldern eine gewünschte Trendentwicklung der Treibhausgasemissionen und in welchen Handlungsfeldern Nachbesserungsbedarf gegenüber der bestehenden Klimaschutzstrategie besteht. Im Rahmen des Monitorings werden nicht nur die bisherigen Ergebnisse bestimmt und bewertet, sondern auch konkrete Vorschläge erarbeitet, wie als kritisch erkannte Ziele durch Anpassung der Maßnahmen dennoch rechtzeitig erreicht werden können.

Der Oberbürgermeister/Landrat oder die Oberbürgermeisterin/Landrätin wird beauftragt, bis zum Zeitpunkt XY eine kommunale Klimaschutzkoordinationsstelle einzurichten. Sie soll Ansprechpartner für die Akteure der Zivilgesellschaft, der Politik und Verwaltung sein und u. a. die Erarbeitung von Beschlussempfehlungen moderieren. Mögliche Fördermittel hierfür sind einzuwerben – die Einrichtung der Klimaschutzkoordination wird jedoch nicht davon abhängig gemacht.

Die Kommune XY wird – wann immer möglich – mit der Bundesregierung und weiteren Akteur*innen auf Landes-, Bundes- und europäischer Ebene zusammenarbeiten, um die Pariser Klimaschutzziele von 2015 zu erreichen.

Die Kommune XY stimmt gemeinsam mit dem Umland (Landkreis XY) weitere Ziele und Maßnahmen im Sinne dieses Leitbildes ab.

 

Interkommunale Kooperation zur Ausweisung von Flächen für die Gewinnung von Erneuerbaren Energien

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Oberbürgermeister/Landrat oder die Oberbürgermeisterin/Landrätin wird gebeten zu prüfen, ob durch Vereinbarungen mit benachbarten Kommunen ein Solidarpakt zur gemeinsamen Gewinnung Erneuerbarer Energien geschlossen werden kann.

Im Rahmen dessen kann vereinbart werden, Solar- und/oder Windenergieprojekte gemeinsam bei der Flächennutzungsplanung anzugehen, deren Projektierung zu steuern und/oder eventuell Verteilungsmodelle für Pachteinnahmen oder Erträge im Zusammenhang mit solchen Anlagen zu entwickeln.

Hierzu soll auch geprüft werden, ob die Bildung einer gemeinsamen Anstalt des öffentlichen Rechts oder einer anderen Form von Betreibergesellschaft diesem Zweck im jeweils konkreten Fall dienlich ist.

Finanzielle Bürger*innenbeteiligung

Bürger*innenbeteiligung an kommunalen Stadtwerken

Um den Bürger*innen eine regionale Investitionsmöglichkeit anzubieten, die Kund*innenbindung zu verstärken und Bürger*innen am Unternehmenserfolg zu beteiligen, soll bei zukünftigen Entscheidungen über die Gesellschafterstruktur des kommunalen Stadtwerkes XY eine Möglichkeit zur Beteiligung von Bürger*innen an der Gesellschaft geschaffen werden. Mit der finanziellen Bürger*innenbeteiligung am städtischen Unternehmen, das wesentlich für die Energiewende vor Ort verantwortlich ist, sollen die Energiewende durch demokratische Teilhabe der Bevölkerung aus der Kommune und den Umlandgemeinden sowie soziale Anliegen vorangebracht werden.

Die Möglichkeit zur Beteiligung der Bürger:innen soll durch eine Beteiligungsgesellschaft entstehen, die ihrerseits Anteile von X % bis X % an den Kommunalen Stadtwerken XY erwirbt. Die Rechtsform der Beteiligungsgesellschaft für Bürger:innen soll eine Kommanditgesellschaft/Aktien-gesellschaft/Genossenschaft sein.

[Die Rechtsform einer Genossenschaft wird empfohlen, weil damit eine breite Bürger:innen-Beteiligung unkompliziert möglich ist (betreffs Ein- und Austritt der Mitglieder) und jedes Mitglied unabhängig von der Höhe der finanziellen Beteiligung 1 Stimme hat, womit die Teilhabe demokratisch gestaltet werden kann.]

Anteile an der Beteiligungsgesellschaft können natürliche Personen erwerben. Weiterhin soll geprüft werden, welche Möglichkeiten es für die Beteiligung von Gemeinden gibt, die Konzessionen an die Stadtwerke XY vergeben.

Wenn die Beteiligungsgesellschaft für Bürger*innen einen Anteil von mindestens XY % an den Stadtwerken XY erreicht hat, soll sie einen Sitz im Aufsichtsrat der Stadtwerke XY erhalten.

Unterstützung von Bürger*innen-Energiegenossenschaften

(Falls kein Stadtwerk vorhanden oder zusätzlich)

Um den Bürger*innen  eine regionale Investitionsmöglichkeit und Betätigung unabhängig von Stadtwerken zu ermöglichen, unterstützt der Stadtrat die Gründung von Bürger*innen-Energiegenossenschaften und bietet diesen kommunale Gebäude und Flächen für die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von Erneuerbaren Energieanlagen an.

 

Solarpflicht in der Kommune

Beim Verkauf von Baugrundstücken der Kommune XY bzw. der Vergabe von Erbbaurechten für Bauland, bei denen die vorgesehene Bebauung einen Energiebedarf bedingt, ist zwischen dem Käufer/Bauherrn oder der Käuferin/der Bauherrin und dem Verkäufer oder der Verkäuferin unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Angemessenheit (ggf. ermittelt mit Solarkataster) die Installation von Photovoltaik-, Solarthermie- oder Hybridanlagen zu vereinbaren. Hierbei ist ggf. eine Mindestleistung vorzusehen.

Bei Abschluss städtebaulicher Verträge ist unter den Voraussetzungen des § 11 (1) Nr. 4 BauGB die Installation einer Solaranlage zu vereinbaren.

Soweit die Installation von solchen Anlagen weder durch Grundstückskaufvertrag noch durch städtebaulichen Vertrag vereinbart werden kann, muss deren Installation auf oder an Gebäuden unter Beachtung des Abwägungsgebots, der örtlichen Situation, Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit durch Bebauungsplan (d.  h. neu aufzustellenden B-Plan für bislang unbebaute Flächen) gemäß § 9 (1) Nr. 23 b) BauGB festgesetzt werden.

Die Verpflichtungen gelten gleichfalls – unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Angemessenheit – für die Errichtung städtischer Gebäude. Die Kommunalverwaltung wird weiterhin bis Zeitpunkt XY beauftragt, für die Bestandsgebäude der Kommune XY bzw. ihrer Tochtergesellschaften zu prüfen, inwieweit die Verpflichtungen auch auf diesen Gebäudebestand angewendet werden können und dem Stadtrat bis Zeitpunkt XY eine entsprechende Beschlussvorlage vorzulegen. Soweit dies möglich ist, wird Kommune XY bis Zeitpunkt XY entscheiden, ob sie diese Flächen eigenständig mit solchen Anlagen erschließt oder andernfalls diese Flächen Dritten, vorrangig den kommunalen Stadtwerken XY und regionalen Energiegenossenschaften, zur Nutzung für Solaranlagen bereitstellt.

Die Kommune XY weist die mehrheitlich kommunalen Stadtwerke an, im Rahmen eines Solaroffensive-Programms Dächer zu pachten und darauf Solaranlagen zu installieren und zu betreiben, PV-Mieter:innenstromprojekte zu realisieren, Stromabnahmeverträge mit Betreibern von Solaranlagen zu schließen sowie Beteiligungsmodelle für Bürger:innen anzubieten, so dass diese mit einer Geldanlage, auf die sie eine Rendite erhalten, zur Realisierung weiterer Solaranlagen beitragen können.

Kommunale Gebäudesanierung

Der Oberbürgermeister/Landrat oder die Oberbürgermeisterin/Landrätin wird beauftragt, die kommunalen Stadtwerke XY prüfen zu lassen, wie nach dem Auslaufen der aktuellen Verträge zur Wärmeversorgung eine zukünftige Wärmeversorgung ohne fossile Brennstoffe fortgesetzt oder ausgebaut werden kann. Hierzu wird dem Stadtrat/Kreistag bis Zeitpunkt XY ein Investitions- und Betreiberkonzept vorgelegt.

Elektromobilität

 

 

 

Die Ladeinfrastruktur für Elektromobilität in Kommune XY soll im Zeitraum bis 2025 auf etwa Anzahl X öffentliche Ladesäulen ausgebaut werden. Für das Jahr 2030 erfolgt eine Analyse von Szenarien bezüglich des zu erwartenden Anstieges der Elektromobilität und der dafür erforderlichen Infrastruktur. Die Kommunalverwaltung wird ausgehend von dieser Analyse beauftragt, einen angemessenen schrittweisen Ausbauplan bis zum Zeitpunkt XY zum Beschluss vorzulegen und anschließend umzusetzen.

Beim Ausbau von Ladepunkten wird ein kombiniertes Ladenetz aus öffentlichen und nicht-öffentlichen Punkten wie beispielsweise auf Firmenparkplätzen entstehen. Dafür stimmt sich die Kommunalverwaltung mit regionalen Betrieben, Dienstleistungs- und Gewerbeeinrichtungen ab. Eine flächendeckende und in allen Gebieten niederschwellig nutzbare Ladeinfrastruktur ist das Ziel dieser kommunalen Initiative.

Infrastrukturvorsorge bei Sanierungen und Neubau

Die Kommune XY und ihre kommunalen Gesellschaften verpflichten sich, bis zum Zeitpunkt XY bei sämtlichen relevanten Baumaßnahmen in ihrem Verantwortungsbereich (insbesondere Neubau und Sanierung; Hochbau und Tiefbau) eine dem Projekt angemessene, ausreichende vorbereitende Leitungsinfrastruktur für zukünftig benötigte Leitungen vorzusehen und einzubauen.

Vorbereitende Leitungsinfrastruktur ist die Gesamtheit aller Leitungsführungen zur zukünftigen Aufnahme von elektro- und datentechnischen Verbindungen für Telekommunikation, Versorgungs- und Datenleitungen für Ladestationen, Energie- und Datenleitungen von Photovoltaikanlagen, allgemeiner Elektroenergieversorgung sowie gegebenenfalls auch Leitungen für sonstige Medien in Bauwerken (insbesondere Leerrohre, Leerkanäle etc.).

Die zu schaffende Leitungsinfrastruktur gilt als „angemessen“, wenn nach den gängigen Berechnungsverfahren mindestens alle wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen ergriffen werden.

Die Kommune XY und ihre kommunalen Gesellschaften werden verpflichtet, die vorbereitende Leitungsinfrastruktur geeignet zu dokumentieren, so dass über den gesamten Lebenszyklus des jeweiligen Bauwerks diese auffindbar und nutzbar sind.

Für zukünftige Leitungsbedarfe werden insbesondere auch Bedarfe, die aufgrund des Umbaus der Energieversorgung auf eine CO2-neutrale Versorgung oder des Klimawandels entstehen können, wie beispielsweise Investitionen für Kälteversorgung, und Bedarfe, die durch eine zunehmend von Daten abhängige Gesellschaft entstehen, berücksichtigt.

Allgemeingültige Bausteine zur Umsetzungsstrategie und zum Monitoring

 

 

 

 

 

 

 

Umsetzungsstrategie zum Leitbild

Die Kommune XY wird eine Umsetzungsstrategie (mit Maßnahmenplan zur Umsetzung des Leitbildes) entwickeln und mit einem Expert*innengremium abstimmen. Die Umsetzungsstrategie (inkl. Maßnahmenplan) stellt sicher, dass es einen realistischen Fahrplan zur Zielerreichung bis 2025 und 2030 gibt. Die Umsetzungsstrategie ist ebenso wie das Leitbild öffentlich.

Die im Leitbild festgelegten Ziele sind dynamische Ziele. Können einzelne Zielvorgaben vorzeitig übertroffen werden, soll eine ambitionierte Nachjustierung dieser Zielvorgaben erfolgen.

Neue Energie

Es fehlen weder Technologien noch Gelder – Neue Energie braucht politische Klarheit!

Was stimmt mich optimistisch? Wissenschaftler*innen haben ermittelt, dass nur 10 % des Geldes, das während der ersten Corona-Welle für die Wirtschaft ausgegeben wurde, ausgereicht hätte, um die Investitionen in Erneuerbare fürs Erreichen des 1,5°-Zieles zu bezahlen.

Die Mittel sind also vorhanden. Es kommt daher allein darauf an, die richtigen Prioritäten zu setzen und den Mut zur Veränderung zu haben! 

Wir müssen Solar- und Windkraft viermal schneller ausbauen, eine Energiespeicherstrategie durchsetzen, Biogas und Erdwärme einspeisen und noch vieles mehr.

Und klar ist auch: Verzichten kann nur, wer etwas hat. Wer nichts hat, dem greift eine Klimaverzichtslogik in die leere Tasche. Daher brauchen wir eine Veränderungspolitik und keine Verzichtsdebatte.

Thüringen stärken

Ich will eine starke Stimme für ganz Thüringen im Bundestag sein.

Ich bin stolz darauf sagen zu können, dass das Grüne Herz Deutschlands seit 32 Jahren meine Heimat ist. Daher ist es mir eine Herzensangelegenheit, gemeinsam mit Euch für grüne Inhalte und für Thüringen zu kämpfen.

Seit 7 Jahren mache ich Kommunalpolitik und weiß nur zu gut: Damit Kommunen Entwicklungsmöglichkeiten haben, brauchen sie finanzielle Spielräume. Es kann nicht sein, dass viele Thüringer Kommunen dauerhaft in der Haushaltssicherung hängen. Eine Reform der Einkommenssteuer und der Umbau der Gewerbesteuer zur kommunalen Wirtschaftssteuer können die Lösung sein.

Ich setze mich für gleiche Startbedingungen ein! Während in den Städten schon über 5G gestritten wird, gibt es noch immer viele Orte in Thüringen ohne Handyempfang. Das sind harte Standortnachteile, die wir endlich beheben müssen.

„Die GRÜNEN sind eine Partei, die geeint ist, die bereit ist, Probleme anzugehen und dafür in die Verantwortung will.“ – Robert Habeck

Kontakt & Informationen

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dann ist dieses Kontaktformular Dein erster Weg zu mir. Ich freue mich auf Dich.